Alarmplan Fischsterben
Zum Vorgehen bei Fischsterben nach VwV FischG Nummer 12
(siehe auch Workflow Fischsterben)
Meldung über Fischsterben geht bei Leitstelle ein (110 oder örtlicher Dienstelle)
Unverzüglich melden bei:
Ortspolizeibehörde,
zuständigem Fischereiaufseher (siehe Liste Fischerei),
zuständigem Landratsamt (Untere Wasserbehörde)
zuständigem Regierungspräsidium (Höhere Wasserbehörde und Fischereibehörde, siehe Liste Fischerei)
Ortspolizeibehörde weist Vollzug an, eine Vorort Begehung zu machen:
Gewässer stromauf- und -abwärts begehen; nach Möglichkeit im Beisein des Fischereiaufsehers und des Fischereiberechtigten (soweit bekannt)
Bei Verdacht auf Gewässerverunreinigung ist die Untere Wasserbehörde hinzuzuziehen, es sind Proben von Wasser und Fischen zu entnehmen
Fische werden an zuständiges CVUA / STUA geschickt (Vorgehen nach Anlage 9 VwV FischG).
Wasserproben (mind. 3 Liter in geschlossenen Flaschen) an ein geeignetes Labor zur chemischen Analyse (Vorgehen nach Anlage 10 VwV FischG)
Es ist ein Ermittlungsbericht zu verfassen (Vorgehen nach Anlage 11 VwV FischG), dieser muss verschickt werden an:
Fischereiaufseher, Regierungspräsidium (Höhere Wasserbehörde und Fischereibehörde) und Landratsamt (Untere Wasserbehörde).
Näheres bitte der Anlage entnehmen (Alarmplan Fischsterben, Workflow Fischsterben, Liste Fischerei - Regierungspräsidium Tübingen, Auszug aus der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Fischereigesetzes (VwV - FischG) )