Bebauungsplan „Brühlgärten“ - Erlass einer Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB
Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
vom 04.05.2022
Nach § 25 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung des Landes Baden-Württemberg in der Fassung vom
24. Juli 2000, jeweils unter Berücksichtigung aller Änderungen, hat der Gemeinderat der Stadt Schömberg am 04.05.2022 folgende Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht beschlossen:
§ 1
Anordnung des Vorkaufsrechts
Der Stadt Schömberg steht zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für den Bereich des Bebauungsplanes „Brühlgärten“ in Schömberg ein besonderes Vorkaufsrecht zu.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf folgende Grundstücke:
Flurstücke 1937, 1940/2, 1941/1, 1941/3, 1941/4, 1949/3, 1949/4, 1950, 1951, 1956, 1957/1, 1957/2, 1958/1, 1965, 1966/1, 1966/2, 1967, 1968, 1969, 1970/1, 1970/2, 1971, 1972, 1974, 1981, 1982, 1984, 1985/1, 1985/2, 1985/3, 1985/4, 1985/5, 1986, 1987, 1988, 1989, 1990, 1991, 1992/1, 1992/2, 1993, 1994, 1997, 1997/1, 1997/2, 1997/3, 1997/4, 1997/5, 1997/6, 1998, 1998/2, 2000, 2000/1, 2001, 2003, 2005, 2006/1, 2006/2, 2006/3, 2006/4, 2006/5, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2011/1, 2012, 2013, 2014, 2015/1, 2015/2, 2016, 2017, 2018, 2018/1, 2018/2, 2020, 2021, 2027, 2030, 2034, 2036, 2037, 2040, 2040/1, 2043, 2044, 2049, 2078, 2079, 2080, 2080/1, 2081, 2082, 2083/1, 2085, 2086, 2087, 2087/1, 2087/2, 2087/3, 2088/1, 2093 auf Gemarkung Schömberg
Für den räumlichen Geltungsbereich ist der im Abgrenzungsplan vom 04.05.2022 rot umrandete Bereich maßgebend.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Diese Satzung kann beim Bürgermeisteramt Schömberg, Alte Hauptstr. 7, 72355 Schömberg, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann diese Satzung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 Baugesetzbuch über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 Baugesetzbuch über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder von auf Grund der Gemeindeordnung ergangener Bestimmungen ist nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch bei der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen.
Schömberg, den 04.05.2022
gez. Sprenger
Bürgermeister