Erlass einer Veränderungssperre + Vorkaufsrecht für das Gebiet Brühlen IV Erweiterung
Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Brühlen IV-Erweiterung“
Stadt Schömberg
Zollernalbkreis
Satzung
über die Veränderungssperre
für den Bebauungsplan „Brühlen IV-Erweiterung“, Schömberg
vom 15.12.2021
Nach § 16 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung des Landes Baden-Württemberg in der Fassung vom
24.07.2000, jeweils unter Berücksichtigung aller Änderungen, hat der Gemeinderat der Stadt Schömberg am 15.12.2021 die Veränderungssperre für den Bebauungsplan
„Brühlen IV-Erweiterung“ in Schömberg als Satzung beschlossen.
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
Für den räumlichen Geltungsbereich ist der Abgrenzungsplan vom 15.12.2021 maßgebend. Die Abgrenzung des Bebauungsplans ist durch eine schwarz gekettelte Linie gekennzeichnet.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Veränderungssperre tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 16 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in Kraft.
Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigenpflichtig ist, nicht vorgenommen werden.
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
Geltungsdauer
Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.
Die Veränderungssperre kann beim Bürgermeisteramt Schömberg, Alte Hauptstr. 7, 72355 Schömberg, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Veränderungssperre einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 Baugesetzbuch über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 Baugesetzbuch über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder von auf Grund der Gemeindeordnung ergangener Bestimmungen ist nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich bei der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen.
Schömberg, den 15.12.2021
gez.
Sprenger
Bürgermeister
Erlass einer Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Brühlen IV-Erweiterung“
Stadt Schömberg
Zollernalbkreis
Satzung
über ein besonderes Vorkaufsrecht nach
§ 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
vom 15.12.2021
Nach § 25 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung des Landes Baden-Württemberg in der Fassung vom
24. Juli 2000, jeweils unter Berücksichtigung aller Änderungen, hat der Gemeinderat der Stadt Schömberg am 15.12.2021 folgende Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht beschlossen:
§ 1
Anordnung des Vorkaufsrechts
Der Stadt Schömberg steht zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für den Bereich des Bebauungsplanes „Brühlen IV-Erweiterung“ in Schömberg ein besonderes Vorkaufsrecht zu.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf folgende Grundstücke:
Flurstücke 1729, 1731, 1732, 1733, 1734, 1735, 1736, 1738, 1739, 1741, 1742, 1744, 1744/1, 1745, 1747, 1752/1, 1752/2, 1753/1 auf Gemarkung Schömberg.
Für den räumlichen Geltungsbereich ist der Lageplan vom 15.12.2021 maßgebend. Die Abgrenzung des Bebauungsplans ist durch eine schwarz gekettelte Linie gekennzeichnet.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Diese Satzung kann beim Bürgermeisteramt Schömberg, Alte Hauptstr. 7, 72355 Schömberg, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann diese Satzung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 Baugesetzbuch über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 Baugesetzbuch über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder von auf Grund der Gemeindeordnung ergangener Bestimmungen ist nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich bei der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen.
Schömberg, 15.12.2021
gez.
Sprenger
Bürgermeister