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Erlass einer Veränderungssperre + Vorkaufsrecht für das Gebiet Brühlen IV Erweiterung

Zur Sicherung des mit Beschluss vom 15.12.2021 eingeleiteten Aufstellungsverfahrens nach § 13b BauGB für den Bebauungsplan „Brühlen IV-Erweiterung“ in Schömberg wurden am 15.12.2021 die nachfolgende Veränderungssperre und die Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht beschlossen. Für den räumlichen Geltungsbereich ist jeweils der Lageplan vom 15.12.2021 maßgebend.

  1. Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Brühlen IV-Erweiterung“

Stadt Schömberg

Zollernalbkreis

Satzung

über die Veränderungssperre

für den Bebauungsplan „Brühlen IV-Erweiterung“, Schömberg

vom 15.12.2021

Nach § 16 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung des Landes Baden-Württemberg in der Fassung vom

24.07.2000, jeweils unter Berücksichtigung aller Änderungen, hat der Gemeinderat der Stadt Schömberg am 15.12.2021 die Veränderungssperre für den Bebauungsplan

„Brühlen IV-Erweiterung“ in Schömberg als Satzung beschlossen.

§ 1

Räumlicher Geltungsbereich

Für den räumlichen Geltungsbereich ist der Abgrenzungsplan vom 15.12.2021 maßgebend. Die Abgrenzung des Bebauungsplans ist durch eine schwarz gekettelte Linie gekennzeichnet.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Veränderungssperre tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 16 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in Kraft.

Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre

  1. Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen

    1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.

    2. erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigenpflichtig ist, nicht vorgenommen werden.

  2. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

  3. In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

Geltungsdauer

Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.

Die Veränderungssperre kann beim Bürgermeisteramt Schömberg, Alte Hauptstr. 7, 72355 Schömberg, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Veränderungssperre einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 Baugesetzbuch über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 Baugesetzbuch über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder von auf Grund der Gemeindeordnung ergangener Bestimmungen ist nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich bei der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen.

Schömberg, den 15.12.2021

gez.

Sprenger

Bürgermeister

  1. Erlass einer Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Brühlen IV-Erweiterung“

Stadt Schömberg

Zollernalbkreis

Satzung

über ein besonderes Vorkaufsrecht nach

§ 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB

vom 15.12.2021

Nach § 25 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung des Landes Baden-Württemberg in der Fassung vom

24. Juli 2000, jeweils unter Berücksichtigung aller Änderungen, hat der Gemeinderat der Stadt Schömberg am 15.12.2021 folgende Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht beschlossen:

§ 1

Anordnung des Vorkaufsrechts

Der Stadt Schömberg steht zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für den Bereich des Bebauungsplanes „Brühlen IV-Erweiterung“ in Schömberg ein besonderes Vorkaufsrecht zu.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

  1. Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf folgende Grundstücke:

Flurstücke 1729, 1731, 1732, 1733, 1734, 1735, 1736, 1738, 1739, 1741, 1742, 1744, 1744/1, 1745, 1747, 1752/1, 1752/2, 1753/1 auf Gemarkung Schömberg.

  1. Für den räumlichen Geltungsbereich ist der Lageplan vom 15.12.2021 maßgebend. Die Abgrenzung des Bebauungsplans ist durch eine schwarz gekettelte Linie gekennzeichnet.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Diese Satzung kann beim Bürgermeisteramt Schömberg, Alte Hauptstr. 7, 72355 Schömberg, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann diese Satzung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 Baugesetzbuch über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 Baugesetzbuch über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder von auf Grund der Gemeindeordnung ergangener Bestimmungen ist nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich bei der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen.

Schömberg, 15.12.2021

gez.

Sprenger

Bürgermeister

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