Zur Hauptnavigation springen [Alt]+[0] Zum Seiteninhalt springen [Alt]+[1]

Wonach suchen Sie?

Rathaus

Erlass von Veränderungssperren und Satzungen über ein besonderes Vorkaufsrecht im IG Nord

Zur Sicherung des mit Beschluss vom 12.12.2018 eingeleiteten Aufstellungsverfahrens für den Bebauungsplan „Industriegebiet Nord“ (westlicher Teil) und „Industriegebiet Nord, 3. Erweiterung“ in Schömberg wurden am 20.03.2019 die nachfolgenden Veränderungssperren und Satzungen über ein besonderes Vorkaufsrecht beschlossen.

Für den räumlichen Geltungsbereich ist jeweils der als pdf-Datei beigefügte Lageplan vom 12.12.2018 mit seinen in der jeweiligen Satzung definierten Teilbereichen maßgebend.

Erlass von Veränderungssperren für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Industriegebiet Nord“ (westlicher Teil) und „Industriegebiet Nord, 3. Erweiterung“
 
 
Satzung
 
über die Veränderungssperre
für den Bebauungsplan „Industriegebiet Nord“,
Schömberg
 
vom 20.03.2019
 
Nach § 16 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung des Landes Baden-Württemberg in der Fassung vom
24. Juli 2000, jeweils unter Berücksichtigung aller Änderungen, hat der Gemeinderat der Stadt Schömberg am 20.03.2019 die Veränderungssperre für den Bebauungsplan „Industriegebiet Nord“ in Schömberg als Satzung beschlossen.
 
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
 
Für den räumlichen Geltungsbereich ist der im Lageplan vom 12.12.2018 hellgelb und mit „BBP Industriegebiet Nord ca. 4,2 ha“ bezeichnete Bereich maßgebend.
 
 
 
 
§ 2
Inkrafttreten
 
Diese Veränderungssperre tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 16 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in Kraft.
 
 
Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre
 

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.

2. erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigenpflichtig ist, nicht vorgenommen werden.

3. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

4. In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
 
Geltungsdauer
Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.
 
 
Die Veränderungssperre kann beim Bürgermeisteramt Schömberg, Alte Hauptstr. 7, 72355 Schömberg, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Veränderungssperre einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
 
Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 Baugesetzbuch über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 Baugesetzbuch über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
 
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder von auf Grund der Gemeindeordnung ergangener Bestimmungen ist nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich bei der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen.
 
Schömberg, den 20.03.2019
gez. Sprenger
Bürgermeister
 
und
 
Satzung
 
über die Veränderungssperre
für den Bebauungsplan „Industriegebiet Nord, 3. Erweiterung“,
Schömberg
 
vom 20.03.2019
 
Nach § 16 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung des Landes Baden-Württemberg in der Fassung vom
24. Juli 2000, jeweils unter Berücksichtigung aller Änderungen, hat der Gemeinderat der Stadt Schömberg am 20.03.2019 die Veränderungssperre für den Bebauungsplan „Industriegebiet Nord, 3. Erweiterung“ in Schömberg als Satzung beschlossen.
 
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
 
Für den räumlichen Geltungsbereich ist der im Lageplan vom 12.12.2018 orange und mit „Erweiterung ca. 3,9 ha“ bezeichnete Bereich maßgebend.
 
§ 2
Inkrafttreten
 
Diese Veränderungssperre tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 16 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in Kraft.
 
 
Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre
 

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.

2. erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigenpflichtig ist, nicht vorgenommen werden.

3. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

4. In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
 
Geltungsdauer
Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.
 
 
Die Veränderungssperre kann beim Bürgermeisteramt Schömberg, Alte Hauptstr. 7, 72355 Schömberg, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Veränderungssperre einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
 
Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 Baugesetzbuch über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 Baugesetzbuch über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
 
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder von auf Grund der Gemeindeordnung ergangener Bestimmungen ist nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich bei der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen.
 
 
Schömberg, den 20.03.2019
gez. Sprenger
Bürgermeister
 
 
 

Erlass von Satzungen über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Industriegebiet Nord“ (westlicher Teil) und „Industriegebiet Nord, 3. Erweiterung“
 
 
Stadt Schömberg
Zollernalbkreis
 
Satzung
 
über ein besonderes Vorkaufsrecht nach
§ 25 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
 
vom 20.03.2019
 
 
Nach § 25 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung des Landes Baden-Württemberg in der Fassung vom
24. Juli 2000, jeweils unter Berücksichtigung aller Änderungen, hat der Gemeinderat der Stadt Schömberg am 20.03.2019 folgende Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht beschlossen:
 
§ 1
Anordnung des Vorkaufsrechts
 
Der Stadt Schömberg steht im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für den westlichen Bereich des Bebauungsplanes „Industriegebiet Nord“ in Schömberg ein besonderes Vorkaufsrecht zu.
 
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
 

1. Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf folgende Grundstücke:
 
Flurstücke 3242, 3244, 3245, 3252 und Teilfläche von 3235 auf Gemarkung Schömberg
 

2. Für den räumlichen Geltungsbereich ist der im Lageplan vom 12.12.2018 hellgelb und mit „BBP Industriegebiet Nord ca. 4,2 ha“ bezeichnete Bereich maßgebend.
 
§ 3
Inkrafttreten
 
Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
 
 
Diese Satzung kann beim Bürgermeisteramt Schömberg, Alte Hauptstr. 7, 72355 Schömberg, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann diese Satzung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
 
Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 Baugesetzbuch über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 Baugesetzbuch über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
 
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder von auf Grund der Gemeindeordnung ergangener Bestimmungen ist nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich bei der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen.
 
 
Schömberg, den 20.03.2019
gez. Sprenger
Bürgermeister
 
 
und
 
 
Stadt Schömberg
Zollernalbkreis
 
 
Satzung
 
über ein besonderes Vorkaufsrecht nach
§ 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
 
vom 20.03.2019
 
 
Nach § 25 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung des Landes Baden-Württemberg in der Fassung vom
24. Juli 2000, jeweils unter Berücksichtigung aller Änderungen, hat der Gemeinderat der Stadt Schömberg am 20.03.2019 folgende Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht beschlossen:
 
§ 1
Anordnung des Vorkaufsrechts
 
Der Stadt Schömberg steht zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung im Sinne des
§ 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für den Bereich des Bebauungsplanes „Industriegebiet Nord,
3. Erweiterung“ in Schömberg ein besonderes Vorkaufsrecht zu.
 
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
 

1. Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf folgende Grundstücke:
 
Flurstücke 3239, 3235, 3236, 3237, 3169, 3170, 3171, 3173, 3175, 3177, 3181, 3220/1, 3220/2, 3221 und Teilfläche von 3254, 3253, 3238, 3165, 3216, 3215, 3219 auf Gemarkung Schömberg
 

2. Für den räumlichen Geltungsbereich ist der im Lageplan vom 12.12.2018 orange und mit „Erweiterung ca. 3,9 ha“ bezeichnete Bereich maßgebend.
 
§ 3
Inkrafttreten
 
Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
 
 
Diese Satzung kann beim Bürgermeisteramt Schömberg, Alte Hauptstr. 7, 72355 Schömberg, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann diese Satzung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
 
Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 Baugesetzbuch über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 Baugesetzbuch über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
 
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder von auf Grund der Gemeindeordnung ergangener Bestimmungen ist nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich bei der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen.
 
 
Schömberg, den 20.03.2019
gez. Sprenger
Bürgermeister
 

Politik & Verwaltung

Um Ihnen Wege zu ersparen, arbeiten wir ständig am Ausbau unseres Bürgerservice. Sie finden deshalb eine großen Umfang von Informationen und Formulare zu unterschiedlichen Anliegen auf unserer Homepage. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch gerne im Rathaus persönlich zur Verfügung.

Lesen Sie mehr