Erweiterung Sanierungsgebiet
Öffentliche Bekanntmachung
der Satzung über die förmliche Festlegung der 2. Erweiterung
des Sanierungsgebietes „Rathaus/Bahnhofsbereich“ in Schömberg
vom 18.11.2020
Aufgrund des § 142 Absatz 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), jeweils in der zuletzt geänderten Fassung, hat der Gemeinderat der Stadt Schömberg in seiner Sitzung am 18.11.2020 folgende Satzung beschlossen:
S a t z u n g
über die förmliche Festlegung der 2. Erweiterung
des Sanierungsgebietes „Rathaus/Bahnhofsbereich“ in Schömberg
vom 18.11.2020
§ 1 Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
Mit Beschluss vom 16.01.2019 (ortsüblich bekanntgemacht am 24.01.2019) hat der Gemeinderat der Stadt Schömberg die Sanierungssatzung für das Gebiet „Rathaus/Bahnhofsbereich“ beschlossen.
Mit Beschluss vom 17.06.2020 wurde die 1. Erweiterung des Sanierungsgebietes beschlossen. Die 1. Erweiterung ist am 25.06.2020 in Kraft getreten.
Das Sanierungsgebiet „Rathaus/Bahnhofsbereich“ wird mit dieser 2. Erweiterung um die im nachfolgenden Abgrenzungsplan vom 18.11.2020 dargestellten Flurstücke Nr. 107/6 sowie Teilbereiche der Flurstücke Nr. 99, 108/2, 219 und 221 erweitert. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2 Verfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB finden Anwendung.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Schömberg, den 18.11.2020
gez.
Karl-Josef Sprenger
Bürgermeister
Verfahrenshinweise:
Die Sanierungssatzung und die Beurteilungsunterlagen, insbesondere der Ergebnisbericht der vorbereitenden Untersuchungen, gem. § 141 Absatz 1 BauGB, auf Grund derer die Sanierungsatzung beschlossen worden ist, können von jedermann während der üblichen Dienstzeiten im Rathaus der Stadt Schömberg, Alte Hauptstraße 7, eingesehen werden.
Eine etwaige Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB bezeichneten beachtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften sowie etwaige nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Satzung sind nach
§ 215 Absatz 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Sanierungssatzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Eine etwaige Verletzung der beachtlichen Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Sanierungssatzung wird nach § 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Sanierungssatzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat, oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Kommune unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.