Zur Hauptnavigation springen [Alt]+[0] Zum Seiteninhalt springen [Alt]+[1]

Wonach suchen Sie?

Rathaus

Erweiterung Sanierungsgebiet

Der Gemeinderat hat am 18.11.2020 die Satzung zur 2. Erweiterung des Sanierungsgebiets in Schömberg beschlossen.

Öffentliche Bekanntmachung

 

der Satzung über die förmliche Festlegung der 2. Erweiterung

des Sanierungsgebietes „Rathaus/Bahnhofsbereich“ in Schömberg

vom 18.11.2020

Aufgrund des § 142 Absatz 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), jeweils in der zuletzt geänderten Fassung, hat der Gemeinderat der Stadt Schömberg in seiner Sitzung am 18.11.2020 folgende Satzung beschlossen:

S a t z u n g

über die förmliche Festlegung der 2. Erweiterung

des Sanierungsgebietes „Rathaus/Bahnhofsbereich“ in Schömberg

vom 18.11.2020

§ 1 Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes

Mit Beschluss vom 16.01.2019 (ortsüblich bekanntgemacht am 24.01.2019) hat der Gemeinderat der Stadt Schömberg die Sanierungssatzung für das Gebiet „Rathaus/Bahnhofsbereich“ beschlossen.

Mit Beschluss vom 17.06.2020 wurde die 1. Erweiterung des Sanierungsgebietes beschlossen. Die 1. Erweiterung ist am 25.06.2020 in Kraft getreten.

Das Sanierungsgebiet „Rathaus/Bahnhofsbereich“ wird mit dieser 2. Erweiterung um die im nachfolgenden Abgrenzungsplan vom 18.11.2020 dargestellten Flurstücke Nr. 107/6 sowie Teilbereiche der Flurstücke Nr. 99, 108/2, 219 und 221 erweitert. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2 Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB finden Anwendung.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Schömberg, den 18.11.2020

gez.

Karl-Josef Sprenger

Bürgermeister

Verfahrenshinweise:

Die Sanierungssatzung und die Beurteilungsunterlagen, insbesondere der Ergebnisbericht der vorbereitenden Untersuchungen, gem. § 141 Absatz 1 BauGB, auf Grund derer die Sanierungsatzung beschlossen worden ist, können von jedermann während der üblichen Dienstzeiten im Rathaus der Stadt Schömberg, Alte Hauptstraße 7, eingesehen werden.

Eine etwaige Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB bezeichne­ten beachtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften sowie etwaige nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Satzung sind nach
§ 215 Absatz 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht schrift­lich innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Sanierungssatzung gegen­über der Kommune geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Eine etwaige Verletzung der beachtlichen Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Würt­temberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Sanierungssat­zung wird nach § 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, in­nerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Sanierungssatzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat, oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Kommune unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Politik & Verwaltung

Um Ihnen Wege zu ersparen, arbeiten wir ständig am Ausbau unseres Bürgerservice. Sie finden deshalb eine großen Umfang von Informationen und Formulare zu unterschiedlichen Anliegen auf unserer Homepage. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch gerne im Rathaus persönlich zur Verfügung.

Lesen Sie mehr