Hinweise zu Feuerwerkskörpern
Verkauf und Abbrennen von Feuerwerkskörpern
Es wird vorsorglich an einige Bestimmungen über den Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen erinnert. Pyrotechnische Gegenstände dürfen in Schaufenstern nicht, in Verkaufsräumen nur in geschlossenen Schaukästen ausgestellt werden. Dies gilt nicht, wenn die pyrotechnischen Gegenstände eine ein- oder mehrseitige durchsichtige Verpackung haben und diese von der Bundesanstalt als unbedenklich bescheinigt worden ist.
An Personen unter 18 Jahren dürfen nur Gegenstände der Klasse I (Feuerwerksspielwaren) abgegeben werden.
Der Vertrieb und das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II (Kleinfeuerwerk) an den Endverbraucher ist in der Zeit vom 1. Januar bis 28. Dezember untersagt. Ist der 28. Dezember ein Donnerstag, Freitag oder Samstag, so endet das Verbot bereits mit Ablauf des 27. Dezember. Ist der 28. Dezember ein Donnerstag, Freitag oder Samstag, so endet das Verbot bereits mit Ablauf des 27. Dezember.
Ferner dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (Kleinfeuerwerk) in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nicht abgebrannt werden.
Zuwiderhandlungen können als Vergehen bzw. als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Abbrennen von Feuerwerkskörpern in Altstädten
(Silvesterfeuerwerk)
Im Hinblick auf den bevorstehenden Jahreswechsel wird erneut darauf hingewiesen, dass die Verordnung zum Sprengstoffgesetz geändert wurde. Das bisher aus Gründen des Lärmschutzes geltende Verbot, in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen pyrotechnische Gegenstände abzubrennen, wurde erweitert. Aus brandschutztechnischen Gründen ist es seit 2009 verboten, pyrotechnische Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Reet- und Fachwerkhäusern abzubrennen.
Dieses Verbot wirkt kraft Gesetzes unmittelbar. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Nach der neuen Rechtslage ist Silvesterfeuerwerk in der unmittelbaren Nähe von Fachwerkhäusern als besonders brandgefährdeten Gebäuden generell kraft Gesetzes verboten.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass ältere Häuser, insbesondere im Altstadtkern von Schömberg und auch im Ortskern von Schörzingen, praktisch ausschließlich in Fachwerkbauweise erstellt sind.