Lärmaktionsplanung: Passive Lärmschutzmaßnahmen im Rahmen der Lärmsanierung
Zu den passiven Lärmschutzmaßnahmen an Gebäuden zählt unter anderem der Einbau von Lärmschutzfenstern. Derartige Baukosten können bis zu einem Anteil von 75 % gefördert werden. Voraussetzung für die Förderung bauliche Maßnahmen im Rahmen der Lärmsanierung des Bundes oder des Landes sind u.a.:
• Die Auslösewerte (Lärmbelastung in dB(A)) der Lärmsanierung sind an einer schutzbedürftigen Gebäudefassade überschritten
• Die bauliche Anlage wurde vor dem 01.04.1974 errichtet bzw. der Bebauungsplan wurde vor diesem Datum erstellt.
• Förderfähig sind Gebäude die im Rahmen der Lärmsanierung noch keine Zuschüsse erhalten haben und die die Fördervoraussetzungen erfüllen.
Die zugrunde zu legenden Auslösewerte der Lärmsanierung sind abhängig von der ausgewiesenen Gebietsnutzung. Gemäß dem Flächennutzungsplan befinden sich die Wohngebäude entlang der B 27, OD Schömberg in einem Mischgebiet. Die aktuellen Auslösewerte für Bundes- und Landesstraßen in einen Mischgebiet betragen 66 dB(A) am Tag bzw. 56 dB(A) in der Nacht.
Im Lärmaktionsplan der Stadt Schömberg wurde die Lärmbelastung von Gebäuden, insbesondere entlang der B 27, berechnet. Im Anhang III des Lärmaktionsplans befindet sich eine Liste der Gebäude mit Darstellung der Lärmbelastung (Immissionspegel Status quo RLS-19). Der Liste kann entnommen werden, welche Gebäude über den Auslösewerten der Lärmsanierung (hier: 66 dB(A) am Tag oder 56 dB(A) in der Nacht) belastet sind.
Im Jahr 1987 wurden passive Lärmschutzmaßnahmen bereits bei 27 Gebäude gefördert. Für diese Gebäude ist in der Regel keine Zweitförderung mehr möglich.
Wenn die oben beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, kann vom Eigentümer ein Antrag auf Förderung passiver Lärmschutzmaßnahmen (z.B. Einbau von Lärmschutzfenstern) beim Regierungspräsidium gestellt werden.
Lärmsanierung beruht auf haushaltsrechtlichen Regelungen und wird im Rahmen der vorhandenen finanziellen Haushaltsmittel als freiwillige Leistung des Straßenbaulastträgers durchgeführt. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Die Beurteilung der Lärmsituation erfolgt durch das Regierungspräsidium Tübingen nach den Vorgaben der jeweils geltenden Richtlinien und Vorschriften.
Seit 01. März 2021 sind im Rahmen der Lärmsanierung die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 2019 (RLS-19) anzuwenden.
Anträge zur Überprüfung der Lärmsituation und zur Förderung von passiven Lärmschutzmaßnahmen können beim Regierungspräsidium Tübingen digital unter
Abteilunq4@rpt.bwl.de oder unter folgender Adresse gestellt werden:
Regierungspräsidium Tübingen, Referat 45, Postfach 2666, 72016 Tübingen
Hinweise, Informationen und die erforderlichen Antragsunterlagen können im Internet unter
https://rp.baden-wuerttemberq.de/ThemenA/erkehr/Laerm/Seiten/default.aspx
heruntergeladen werden.