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Überprüfung des Lärmaktionsplans

Die Stadt Schömberg hat auf der Grundlage der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm sowie den §§ 47a – 47f des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) einen Lärmaktionsplan unter Beteiligung der Öffentlichkeit und betroffener Träger öffentlicher Belange erstellt.

In seiner Sitzung vom 7. Dezember 2016 hat der Gemeinderat den Endbeschluss des Lärmaktionsplanes der Stadt Schömberg gefasst. 
Das Ministerium für Verkehr des Landes Baden-Württemberg (MVI) weist in einem Schreiben vom 29. Januar 2019 darauf hin, dass seit 19. Dezember 2018 die Lärmkartierungsdaten 2017 der LUBW (Landesamt für Umwelt Baden-Württemberg) zur Verfügung stehen. Die Veröffentlichung der Kartierungsdaten sieht das Ministerium für Verkehr als Anlass zur Überprüfung bestehender Lärmaktionspläne. Bereits bestehende Lärmaktionspläne müssen demzufolge unter Einbeziehung der Öffentlichkeit hinsichtlich der LUBW-Kartierung 2017 auf relevante Änderungen überprüft werden. 
Der Lärmaktionsplan der Stadt Schömberg vom 7. Dezember 2016, die LUBW-Kartierung 2017 sowie die Überprüfung des Lärmaktionsplanes können vom 07. November 2019 bis zum 20. Dezember 2019 bei der Stadt Schömberg, Alte Hauptstr. 7, 72355 Schömberg, Zimmer 32 (Bauverwaltungsamt) und im Bürgerbüro, Alte Hauptstr. 5, 72355 Schömberg, sowie auch auf der städtischen Homepage unter www.stadt-schoemberg.de eingesehen werden. 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.

Schriftliche Stellungnahmen sind an folgende Adresse zu richten: 

Stadtverwaltung Schömberg
Bauverwaltungs- und Ordnungsamt
Alte Hauptstraße 7
72355 Schömberg
Telefon: 07427 / 9402-17 
Fax: 07427 / 9402-24
E-Mail: sabine.neumann@stadt-schoemberg.de 

Schömberg, 23.10.2019
gez.
Karl-Josef Sprenger
Bürgermeister
 

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