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Verkauf und Abbrennen von Feuerwerkskörpern

Verkauf und Abbrennen von Feuerwerkskörpern

Es wird vorsorglich an einige Bestimmungen über den Verkauf von pyro­technischen Gegen­ständen erinnert. Es dürfen nur Feuerwerkskörper der Kategorien F1 und F2 verkauft werden, auf deren Verpackung eine CE-Kennzeichnung und die entsprechende Registriernummer aufgedruckt sind. Außerdem muss die Verpackung eine Gebrauchsanleitung enthalten. Pyrotechnische Gegenstände dürfen nicht in Schaufenstern ausgestellt werden und in Verkaufs­räumen nur in geschlossenen Schau­kästen. Ausgenommen davon sind pyrotechnische Gegenstände in Verpackungen, die von der Bundes­anstalt für Materialforschung und –prüfung (BAM) als unbedenklich bescheinigt worden sind.

Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen nur an Personen über 12 Jahren, Feuerwerkskörper der Kategorie F2 nur an Personen über 18 Jahren abgegeben werden.

Das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 an den Endverbraucher ist nur in der Zeit vom 29. – 31. Dezember erlaubt. Ist einer der genannten Tage ein Sonntag, ist das Überlassen bereits ab dem 28. Dezember zulässig. Ist der 28. Dezember ein Donnerstag, Freitag oder Samstag, so endet das Verbot bereits mit Ablauf des 27. Dezember.

Ferner dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nicht abgebrannt werden.

Zuwiderhandlungen können als Vergehen bzw. als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Abbrennen von Feuerwerkskörpern in Altstädten

(Silvesterfeuerwerk)

Im Hinblick auf den bevorstehenden Jahreswechsel wird erneut auf die Ver­ordnung zum Sprengstoffgesetz hingewiesen. Das bisher aus Gründen des Lärmschutzes geltende Verbot, in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Kranken­häusern, Kinder- und Altersheimen pyrotechnische Gegen­stände abzubrennen, wurde erweitert. Aus brandschutztechnischen Gründen ist es seit 2009 verboten, pyrotechnische Gegen­stände in unmittel­barer Nähe von Reet- und Fachwerkhäusern abzubrennen.

Dieses Verbot wirkt kraft Gesetzes unmittelbar. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Nach dieser Rechtslage ist Silvesterfeuerwerk in der unmittelbaren Nähe von Fach­werkhäusern als besonders brandgefährdeten Gebäuden generell kraft Gesetzes verboten.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass ältere Häuser, ins­besondere im Altstadtkern von Schömberg und auch im Ortskern von Schörzingen, praktisch ausschließ­lich in Fachwerkbauweise erstellt sind.

Amt für öffentliche Ordnung

Politik & Verwaltung

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