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Verlängerung der Veränderungssperre im Bereich Gassen II

Der Gemeinderat hat am 29.04.2020 die Verlängerung der Veränderungssperre im Bereich Gassen II beschlossen.

Öffentliche Bekanntmachung

über die nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gassen II“ in Schömberg

Der Gemeinderat der Stadt Schömberg hat am 29.04.2020 aufgrund von § 17 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) die nochmalige Verlängerung der am 18.05.2017 in Kraft getretenen Veränderungssperre und der am 16.05.2019 in Kraft getretenen ersten Verlängerung der Veränderungssperre beschlossen:

Satzung

über die nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre

für den Bebauungsplan „Gassen II“,

Schömberg

vom 29.04.2020

Nach §§ 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung des Landes Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000, jeweils unter Berücksichtigung aller Änderungen, hat der Gemeinderat der Stadt Schömberg am 29.04.2020 die nochmalige Verlängerung der am 18.05.2017 in Kraft getretenen Veränderungssperre und der am 16.05.2019 in Kraft getretenen ersten Verlängerung der Veränderungssperre für den Bebauungsplan „Gassen II“ in Schömberg als Satzung beschlossen.

§ 1

Gegenstand der Satzung

Die am 18.05.2017 in Kraft getretene und am 16.05.2019 erstmals verlängerte Veränderungssperre für den Bebauungsplan „Gassen II“ in Schömberg wird um ein weiteres Jahr verlängert.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Veränderungssperre tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 16 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.

erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigenpflichtig ist, nicht vorgenommen werden.

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
 
Geltungsdauer
Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.
 
 
Die Veränderungssperre kann beim Bürgermeisteramt Schömberg, Alte Hauptstr. 7, 72355 Schömberg, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Veränderungssperre einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
 
Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 Baugesetzbuch über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 Baugesetzbuch über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
 
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder von auf Grund der Gemeindeordnung ergangener Bestimmungen ist nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich bei der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen.
 
 
Schömberg, den 29.04.2020
gez. Sprenger
Bürgermeister
 

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