Winterdienst
Räum- und Streupflicht
Mit der Streuverpflichtung nach der Streupflichtsatzung verknüpft ist auch die Haftungsfrage im Schadensfall, die unter Umständen für den Streupflichtigen sehr teuer werden kann. Sehen Sie bitte Ihre Räum- und Streuverpflichtung auch als Gebot der Rücksichtnahme auf Ihre Mitbürger und Post- und Zeitungszusteller.
- Wer muss streuen?
Die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht trifft grundsätzlich den Straßenanlieger.
Straßenanlieger sind Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen angrenzen. Besitzer sind insbesondere Mieter und Pächter, die das Grundstück ganz oder teilweise in Gebrauch haben. Als Straßenanlieger gilt auch derjenige, dessen Grundstück nicht direkt an die Straße angrenzt, sondern, wenn zwischen Grundstücksgrenze und Straßenrand ein nicht mehr als 10 m breiter, öffentlicher Geländestreifen liegt. Auf diese Verpflichtung und Verantwortung wird besonders hingewiesen. Das Reinigen, Räumen und Streuen gilt auch entlang von Bauplätzen oder sonstigen, nicht bebauten Plätzen innerhalb der geschlossenen Ortslage.
- Wo muss gestreut werden?
Innerhalb der geschlossenen Ortslage sind Gehwege oder, wenn solche nicht vorhanden sind, ein entsprechender Streifen entlang der Straße auf ca. 1,50 m Breite zu räumen und zu streuen, so dass Begegnungsverkehr stattfinden kann.
- Wann ist zu räumen und zu streuen?
Die Räum- und Streupflicht besteht montags bis freitags bis 7.00 Uhr, samstags bis 8.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr. Bei Bedarf ist wiederholt zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21.00 Uhr. Für das Streuen ist möglichst kein Salz, sondern abstumpfendes Material, wie Sand, Splitt oder Asche, zu verwenden.
Die Stadt hält für Privathaushalte Splittmaterial zur kostenlosen Bedienung bereit.
a) in Schömberg:
Einfahrt Baugebiet „Kochenwinkel“ (Keltenweg)
Haldenstraße/Grünbühlstraße
Friedhofseingang Friedhofparkplatz Suppenlochgasse
b) in Schörzingen
Obere Gasse bei der Pfarrscheuer
bei der Festhalle
Hauptstraße/Birkenweg
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass derjenige, der der Räum- und Streupflicht nicht nachkommt, ordnungswidrig handelt. Verstöße können neben der Haftungsverpflichtung mit Geldbußen bis zu 500 € geahndet werden.
Die Stadtverwaltung hofft nicht, dass es dieses schwerwiegenden Eingriffes bedarf, sondern, dass Sie der Räum- und Streupflicht ordnungsgemäß und mit der erforderlichen Sorgfalt nachkommen.
- Belästigungen des Nachbarn durch Schneeräumen
Wir weisen darauf hin, dass jeder Anlieger den geräumten Schnee auf seinem Grundstück und nicht auf dem Grundstück des Nachbarn abzulagern hat. Dies sollte im Sinne guter nachbarschaftlicher Beziehungen selbstverständlich sein.
Winterdienst durch die Gemeinde
Bitte beachten Sie, dass die Gemeinde den Winterdienst nach einem entsprechenden Einsatzplan durchführt. Hierbei haben Straßen mit einer hohen Verkehrsbedeutung, gefährliche Straßen und Steil- und Gefällstrecken Vorrang.
Wir bitten um Verständnis, dass nicht überall zur gleichen Zeit geräumt und gestreut werden kann.
Die Gemeinde verfolgt im Sinne des Umweltschutzes das Konzept, so wenig wie möglich Salz zu verwenden, sondern Splitt oder anderes abstumpfendes Material. Salz wird nur zum Einsatz gebracht, wo es aus Sicherheitsgründen unerlässlich ist. Denken auch Sie daran, Salz zerstört Pflastersteine, greift Pflanzen an, schadet Tierpfoten und beschädigt das Kanalnetz.
Außerdem bitten wir zu beachten, dass es vor allem bei starkem Schneefall vorkommen kann, dass die Räumfahrzeuge Gehwegbereiche wieder zuschütten, obwohl diese von den Anliegern möglicherweise bereits geräumt waren. Die Anlieger sind in diesen Fällen trotzdem dazu verpflichtet, den Gehweg wieder freizuräumen und zu streuen und können sich nicht darauf berufen, dass der Gehweg bereits geräumt war bzw. durch das Zuschütten die erneute Räumung und Streuung erschwert wird. Wir bitten dafür um Ihr Verständnis.
Freihalten von Straßen während der Winterzeit
In diesem Zusammenhang ergeht die Bitte, über die Winterzeit Ihre Fahrzeuge, soweit möglich, nicht auf der Fahrbahn, sondern auf Ihrem Grundstück abzustellen.
Die Vergangenheit hat gezeigt, dass manche Straßen nur unzureichend oder gar nicht geräumt und gestreut werden konnten, da aufgrund von rechts und links der Fahrbahn abgestellter Fahrzeuge ein Durchkommen des Räumfahrzeugs, welches eine Breite von über 3 m hat, nicht möglich war.
Bürgermeisteramt