Verfahren von A bis Z
Einkommensteuer - Erklärung abgeben
Ihr Arbeitgeber zieht bei jeder monatlichen Lohnzahlung die Einkommensteuer direkt von Ihrem Arbeitslohn ab. Dieser Teil der Einkommensteuer heißt daher Lohnsteuer.
Arbeitslohn sind beispielsweise
Barvergütungen,
Sachbezüge (zum Beispiel Kost und Logis) und
andere geldwerte Vorteile (zum Beispiel private Firmenwagennutzung).
Es kommt dabei nicht darauf an, ob
es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt oder
ob Sie einen Rechtsanspruch darauf haben oder
unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form der Arbeitgeber Ihnen die Einnahmen zahlt.
Die Höhe der Lohnsteuer beeinflussen insbesondere
Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) und
Ihre Steuerklasse.
Bei der Berechnung der Lohnsteuer werden einige pauschale Freibeträge berücksichtigt, ohne dass Sie einen Antrag stellen müssen. Das sind beispielsweise
der Grundfreibetrag,
der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und
die Vorsorgepauschale.
Meistens ist das Besteuerungsverfahren zur Einkommensteuer für Sie damit abgeschlossen.
Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung nach dem Jahreswechsel kommt in Betracht, wenn Sie
eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen (Pflichtveranlagung) oder
die Veranlagung zur Einkommensteuer selbst beantragen (Antragsveranlagung).
Am Ende des Jahres muss Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Lohnsteuerbescheinigung ausstellen, entweder elektronisch oder in Papierform. Das gleiche gilt, wenn Ihr Arbeitsverhältnis endet.
Die darin enthaltenen Daten übermittelt er elektronisch auch an die Finanzverwaltung.
Ablauf
Die Einkommensteuererklärung übermitteln Sie am besten elektronisch an das Finanzamt. Dabei haben Sie die Möglichkeit, Ihre Steuererklärung authentifiziert elektronisch abzugeben. Sie authentifizieren sich durch das ELSTER-Zertifikat. Es hat die Funktion einer elektronischen Unterschrift und stellt die
Vertraulichkeit,
Identität des Absenders und
Unveränderbarkeit des Inhalts
der gesendeten Daten sicher.
Um ein Zertifikat zu bekommen, müssen Sie sich im ELSTER Online-Portal registrieren. Dazu sind mehrere Arbeitsschritte notwendig (zum Beispiel Absenden der Registrierungsdaten, Versenden einer Bestätigungs-Mail durch das ELSTER Online-Portal, Versenden des Aktivierungscodes per Briefpost). Nehmen Sie die Registrierung rechtzeitig vor, damit Sie Ihre Steuererklärung fristgerecht übermitteln können.
Haben Sie sich im ELSTER Online-Portal registriert, können Sie auch die Vorteile der vorausgefüllten Steuererklärung nutzen. Die Steuerverwaltung stellt Ihnen hierfür beispielsweise folgende zu Ihrer Person gespeicherten Daten und Belege zur Verfügung:
Vom Arbeitgeber übermittelte Lohnsteuerbescheinigungen,
Mitteilungen über den Bezug von Rentenleistungen,
Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen sowie
Vorsorgeaufwendungen (zum Beispiel Riester- oder Rürup-Verträge)
Haben Sie sich zum Belegabruf angemeldet, können Sie diese Daten in Ihre Einkommensteuererklärung automatisch übernehmen.
Achtung: Sie müssen Ihre Steuererklärung elektronisch abgeben, wenn Sie folgende Einkünfte erzielen oder daran beteiligt sind:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder
Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft
Dies gilt unabhängig von der Art der Gewinnermittlung für die Anlage EÜR (Einnahmenüberschussrechnung), die Bilanz und die gesamte Einkommensteuererklärung.
Formulare in Papier bekommen Sie bei Ihrem Finanzamt oder im Internet. Häufig benötigte Formulare stellen Ihnen auch die Verwaltungen der Städte und Gemeinden zur Verfügung.
Die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Steuererklärung können Sie mit der Post an Ihr Finanzamt senden oder dort persönlich abgeben.
Hinweis: Steuererklärungen per E-Mail nimmt das Finanzamt nicht an. Sie müssen Ihre Steuererklärung eigenhändig unterschreiben, um sie fristgerecht abzugeben.
Fristen
Bei Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer 2023: 2. September 2024
Bei Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer 2024: 31. Juli 2025
Sie können bei der zuständigen Stelle formlos beantragen, dass diese Fristen verlängert werden.
Wird Ihre Einkommensteuererklärung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt, gilt ab 2018 eine allgemein verlängerte Abgabefrist bis zum 28./29. Februar des Zweitfolgejahres.
Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wird die Abgabefrist für das Jahr 2022 bei beratenen Steuerpflichtigen bis zum 31. Juli 2024 verlängert. Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2023 wird bis zum 2. Juni 2025 verlängert.
Bei Antragsveranlagung zur Einkommensteuer 2020: 31. Dezember 2024
Bei Antragsveranlagung zur Einkommensteuer 2021: 31. Dezember 2025
Bei Antragsveranlagung zur Einkommensteuer 2022: 31. Dezember 2026
Bei Antragsveranlagung zur Einkommensteuer 2023: 31. Dezember 2027
Diese Fristen kann das Finanzamt nicht verlängern.
Achtung: Wenn Sie Ihre Steuererklärung elektronisch, aber nicht authentifiziert übermitteln, geht sie beim Finanzamt erst mit Abgabe der von Ihnen unterschriebenen sogenannten komprimierten Steuererklärung ein. Nur die elektronische Übermittlung allein reicht in diesem Fall nicht aus.
Beachten Sie das vor allem bei der Antragsveranlagung. Reichen Sie die komprimierte Steuererklärung erst nach Ablauf der vierjährigen Frist ein, ist das zu spät.
Kosten
keine
Voraussetzungen
Sie sind verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben,
Sie beantragen die Veranlagung zur Einkommensteuer oder
Sie wurden von Ihrem Finanzamt aufgefordert, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Zuständigkeit
Das Finanzamt Ihres Wohnortes
Erforderliche Unterlagen
Sie müssen keine Belege einreichen. Es genügt, wenn Sie diese zu Hause aufbewahren.